Beschwerde gegen die Mandatsführung / Antrag auf Entlassung des Beistands
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 D. , Beigeladener, vertreten durch Moritz Gall, Advokat
E. 2 E. , Beigeladener
E. 3 F. , Beigeladener Betreff Beschwerde gegen die Mandatsführung / Antrag auf Entlassung des Beistands (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 23. April 2024) A. D. , geboren 2006, E. , geboren 2007, und F. , geboren 2009, sind die gemeinsamen Kinder von A. und dem am 19. November 2015 verstorbenen G. . Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. (KESB) errichtete mit Entscheid vom 5. Januar 2016 für die drei Kinder eine Beistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB mit dem Inhalt, D. , E. und F. bei der Wahrung ihrer Erbansprüche zu vertreten. Als Beistand wurde C. , Rechtsanwalt, ernannt. Gemäss Inventar vom 12. Oktober 2016 wies der Nachlass bei Aktiven von Fr. 32'781'279.05 und Passiven von Fr. 15'579'138.35 einen Nettowert von Fr. 17'202'140.70 auf. B. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2017 trat die KESB auf den von A. , damals vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advokat, gestellten Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft nicht ein und erweiterte diese unter anderem um die Aufgabe, "die verbeiständeten Personen in sämtlichen nutzniessungsbelasteten Vermögenswerten aus dem Nachlass G. zu vertreten". Die dagegen beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 16. Mai 2018 (Verfahren Nr. 810 17 302) ab. C. Mit Entscheid vom 22. Juni 2017 verfügte die KESB unter anderem, dass die Berichts-periode für den ordentlichen Rechenschaftsbericht des Beistands abgeändert werde und der Rechenschaftsbericht per Ende Juni 2017 einzureichen sei. Mit Urteil vom 28. September 2017 (Verfahren Nr. 810 17 186) trat die Präsidentin des Kantonsgerichts auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. D. Die KESB erteilte dem Beistand mit Entscheid vom 16. April 2021 die Prozessvollmacht mit Substitutionsbefugnis zur Durchsetzung der Erbteilung und Führung aller in diesem Zusammenhang nötigen Verfahren. Mit Eingabe vom 3. März 2022 reichte A. , zu jenem Zeitpunkt vertreten durch Thomas Tschümperlin, Rechtsanwalt, bei der KESB eine Beschwerde gemäss Art. 419 ZGB ein. Sie beantragte, es sei dem eingesetzten Beistand zu verbieten, seine Aufgaben ganz oder teilweise an einen anderen Rechtsanwalt zu delegieren bzw. einen zweiten Rechtsanwalt für die Aufgabenerfüllung beizuziehen. Mit Entscheid vom 8. März 2022 wies die KESB die Beschwerde vom 3. März 2022 ab. Die dagegen von A. erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 17. August 2022 (Verfahren Nr. 810 22 80) ab. E. Die KESB genehmigte mit Entscheid vom 29. Juni 2023 die Berichterstattung des Beistands für die Zeit vom 5. Januar 2016 bis 31. Dezember 2022 und sprach ihm eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 257'354.20 zu Lasten der Kindsmutter zu. Die von A. , zu jenem Zeitpunkt vertreten durch Thomas Kaiser, Advokat, erhobene Beschwerde vom 31. Juli 2023 hiess das Kantonsgericht mit Urteil vom 24. April 2024 teilweise gut und änderte den Entscheid der KESB vom 29. Juni 2023 dahingehend ab, dass dem Beistand eine Entschädigung von Fr. 242'125.40 zugesprochen wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Dagegen erhob A. am 25. September 2024 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen, welche mit Urteil vom 20. Februar 2025 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde. F. Mit Eingabe an die KESB vom 18. März 2024 beantragte A. , vertreten durch Dr. Daniel Häring und/oder Anne-Sophie Burckhardt-Buchs, Advokaten, die Entlassung des Beistands mit sofortiger Wirkung sowie die Einsetzung einer neuen, fachlich kompetenten, unvoreingenommenen, mit den Beteiligten noch nicht befassten und unbelasteten Beistandsperson. G. Die KESB wies die Anträge von A. mit Entscheid vom 23. April 2024 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerde erneut von der Kindsmutter und nicht von den Kindern eingereicht worden sei. Die KESB habe keine Kenntnis davon, dass sich die Kinder von sich aus direkt an den Beistand oder die KESB gewandt, sich beschwert und einen persönlichen Einbezug verlangt hätten. Zudem habe der Beistand sowie H. den Kindern ein Gespräch angeboten und der Beistand habe den Kindern seine Auffassung der Sachlage schriftlich dargelegt. Ein persönliches Gespräch sei nicht angezeigt, solange die Kinder nicht von sich aus den persönlichen Kontakt zum Beistand suchen würden. Bei der vorliegenden Konstellation und der erbrechtlichen Materie sei der Einbezug der Kinder in geeigneter Form zudem eine Herausforderung. Aus den Ausführungen der Kindsmutter werde nicht ersichtlich, inwiefern der Beistand seine Pflichten gegenüber den Kindern verletzt haben solle. Die Kindsmutter verkenne, dass es nicht um sie und ihre Interessen, sondern ausschliesslich um die objektiven Interessen der Kinder gehe. Dass sich diese nicht mit jenen der Kindsmutter decken würden, sei gerade der Grund für die strittige Beistandschaft. Damit verstehe es sich von selbst, dass die Ansichten der Kindsmutter nicht mit denjenigen des Beistands übereinstimmen würden. Dies habe nichts mit der fachlichen oder persönlichen Eignung des Beistands zu tun. Der Kindsmutter sei insofern beizupflichten, als dass die erbrechtliche Klage viel früher einzureichen gewesen wäre. Sie könne sich hingegen nicht darauf berufen, da sie eine aussergerichtliche Einigung sowie eine Klage habe verhindern wollen und die Ansicht vertrete, dass die Nachlassregelung nach ihrem nicht akzeptierbaren Verständnis zu handhaben sei. Was die Ausführungen der Kindsmutter zu den Eingaben des Beistands vor Zivilkreisgericht betreffe, so seien diese im erbrechtlichen Verfahren zu beurteilen. Die erneute Einreichung einer Beschwerde gegen den Beistand sei als eine weitere Verzögerungstaktik zu sehen. H. Gegen den Entscheid der KESB reichte A. , vertreten durch Dr. Daniel Häring und/oder Anne-Sophie Burckhardt-Buchs, Advokaten, mit Eingabe vom 23. Mai 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht ein. Sie beantragt, es sei der Entscheid der KESB vom 23. April 2024 aufzuheben. Es sei C. als Beistand von D. , E. und F. mit sofortiger Wirkung zu entlassen. Es sei eine neue, fachlich kompetente, unvoreingenommene, mit den Beteiligten noch nicht befasste und unbelastete Beistandsperson einzusetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, inklusive der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, zu Lasten des Staates. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin als Verfahrensbeteiligte und als den betroffenen Personen nahestehende Person zur vorliegenden Beschwerde berechtigt sei. Die drei Jugendlichen seien mit der Beschwerde einverstanden. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz auf viele vorgetragene Rügen nicht eingegangen sei. Zudem sei der relevante Sachverhalt unvollständig festgestellt und es sei keine Stellungnahme des Beistands eingeholt worden. Zur Hauptsache wird vorgebracht, dass der Beistand weder persönlich geeignet sei, das Mandat zu führen, noch ein Vertrauensverhältnis zu den drei Jugendlichen aufbauen könne. Er habe die Jugendlichen während acht Jahren nicht angehört, sich ihnen nicht vorgestellt und ihnen seine Sicht der Dinge nicht erklärt. Die drei Jugendlichen würden in naher Zukunft alle volljährig werden und seien urteilsfähig, weshalb sie einzubeziehen seien. Mit dem Schreiben von H. vom 30. Oktober 2023 sei D. erstmals ein Gespräch angeboten worden, seinen beiden Brüdern hingegen nicht. Das Schreiben sei nicht vom Beistand verfasst worden, obschon es dessen nicht delegierbare Pflicht sei, eine Beziehung zu den Jugendlichen aufzubauen. D. habe im Schreiben vom 15. November 2023 seinen Standpunkt dargelegt, dieser sei jedoch nicht in die Eingabe des Beistands an das Zivilkreisgericht vom 27. November 2023 eingeflossen. D. sei als Antwort auf sein Schreiben die Replik vom 27. November 2023 auszugsweise und ohne weiteren Kommentar zugestellt worden. Er habe sodann in seinem Schreiben vom 18. Dezember 2023 die vollständige Replik verlangt und darum gebeten, vom Beistand über das Verfahren informiert zu werden. Erst am 14. Februar 2024 habe der Beistand darauf reagiert und ein Gespräch angeboten. Dieses Verhalten des Beistands habe bei den drei Jugendlichen zu einem endgültigen Vertrauensverlust geführt und sie seien zu einem Gespräch nicht mehr bereit. Gegen einen Vertrauensaufbau zwischen dem Beistand und den drei Jugendlichen spreche auch die Entfernungsvereinbarung zwischen der Mutter der Jugendlichen und dem Beistand. Der Beistand führe das Mandat nicht im Interesse der drei Jugendlichen und er habe im hängigen Erbteilungsprozess diverse Pflichtverletzungen begangen. Insbesondere habe sich der Beistand einer gütlichen Einigung im Erbteilungsprozess verweigert, obschon alle übrigen Beteiligten immer kompromissbereit gewesen seien und die Beschwerdeführerin bereit gewesen sei, auf das vom Beistand Verlangte einzugehen. Anstatt die für die Jugendlichen vorteilhaften Vergleichsangebote anzunehmen, habe der Beistand nach sieben Jahren eine Klage eingereicht. Diese Klageerhebung sei zur Unzeit erfolgt, zumal er nicht bis kurz vor der Volljährigkeit der drei Jugendlichen hätte zuwarten dürfen, um dann einen ihre Wünsche missachtenden Prozess zu führen, welcher nicht wieder gutzumachende Nachteile nach sich ziehen könnte. Hinzu komme, dass der Beistand den Erbteilungsprozess auf unsorgfältige Art führe, was sich die Jugendlichen entgegenzuhalten hätten. Zumindest habe der Beistand einen grossen Teil seiner Forderungen nicht mehr gestellt oder im Laufe des Schriftenwechsels fallen gelassen. Es gehe im hängigen Erbteilungsprozess somit nur noch um zwei Fragen, welche schon lange aussergerichtlich hätten erledigt werden können. Es sei richtig, dass es diverse Nebenverfahren gegeben habe, diese seien jedoch nicht nur von der Beschwerdeführerin, sondern in grosser Zahl auch vom Beistand angestrengt worden. Dem Beistand fehle die Fähigkeit, mit den betroffenen Jugendlichen, der Beschwerdeführerin, dem Willensvollstrecker sowie allen anderen Beteiligten zusammenzuarbeiten. Zudem habe der Beistand den Namen des Erblassers in seinen Eingaben an das Zivilkreisgericht wiederholt falsch geschrieben, was von den Jugendlichen als respektlos empfunden worden sei. I. In seiner Vernehmlassung vom 19. Juni 2024 beantragte der Beschwerdegegner die vorläufige Sistierung des Verfahrens, da zwischen den Beteiligten Vergleichsverhandlungen aufgenommen worden seien. Das Zivilkreisgericht habe das dort hängige Verfahren sistiert. J. Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 nahm die Beschwerdeführerin, nachfolgend ausschliesslich vertreten durch Anne-Sophie Burckhardt-Buchs, Stellung zum Sistierungsantrag und beantragte die Sistierung des Verfahrens bis zum 16. August 2024. K. Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 wurde das kantonsgerichtliche Verfahren sistiert. L. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 27. August 2024 die Aufhebung der Sistierung, da die Vergleichsgespräche nicht zu einer Einigung geführt hätten. Gleichzeitig informierte die Beschwerdeführerin darüber, dass sie eine Strafanzeige mit Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen zwei Mitglieder des Spruchkörpers der Vorinstanz eingereicht und bei der Vorinstanz ein Begehren um Ausstand dieser beiden Mitglieder des Spruchkörpers gestellt habe. M. Mit Verfügung vom 28. August 2024 wurde die Sistierung aufgehoben. N. Der Beschwerdegegner reichte mit Schreiben vom 29. August 2024 eine Stellungnahme zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27. August 2024 ein und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin den Vergleich auf die Vorinstanz bzw. den Kanton habe ausweiten und gegen diese exorbitanten Forderungen habe geltend machen wollen. O. In seiner Vernehmlassung zur Hauptsache vom 10. September 2024 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Kindern im Erbteilungsprozess als beklagte Partei gegenüberstehe und somit nicht die Interessen ihrer Kinder wahrnehme. Sie stehe als Nutzniesserin des ihren drei Kindern zufallenden Nachlasses zu diesen in einem Interessenkonflikt. Aus diesem Grund erscheine sie von vornherein ungeeignet, deren Interessen zu wahren. Dies belege auch ihre Beschwerdebegründung, in welcher sie die Kinder vorschiebe, um ihre eigenen Interessen durchzusetzen. Wenn es der Beschwerdeführerin um die Entlassung des Beistands gehen würde, hätte sie den Vergleichsvorschlag, welcher ihren Forderungen vollumfänglich entspreche, angenommen und der Beistand wäre von seinem Amt zurückgetreten. Sie habe jedoch neue Forderungen eingebracht, welche ausserhalb der Zuständigkeit des Beistands gelegen seien, wodurch sie einen Vergleich über die Erbteilung verhindert und sich widersprüchlich verhalten habe. Es gehe der Beschwerdeführerin nur darum, eine Erbteilung, welche den Interessen der Kinder entspreche, zu verhindern. Somit fehle ihr vorliegend das Rechtsschutzinteresse. Auch aus diesem Grund sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Schliesslich sei es sicher nicht dem Beistand zuzuschreiben, dass sich die Erbteilung so lange hinziehe. Vielmehr seien die Verzögerungen auf den unnötigen Privatkrieg der Beschwerdeführerin mit den zahlreichen Nebenverfahren, welche viel Zeit in Anspruch genommen hätten, zurückzuführen. Die Kinder stünden unter dem Einfluss der Beschwerdeführerin und seien mit einer derart komplexen Angelegenheit überfordert. Diese Überforderung zeige sich auch in den fremdverfassten Eingaben des ältesten Kindes, worin völlig unkritisch und ohne Rücksicht auf seine eigenen Interessen der einseitige Standpunkt der Beschwerdeführerin übernommen worden sei. Anstatt sich auf die Argumente des Beschwerdegegners einzulassen, verweigere er jegliches Gespräch. Um diesen Loyalitätskonflikt nicht anzuheizen, habe der Beistand darauf verzichtet, ungefragt den Ältesten persönlich zu kontaktieren, sondern habe ihm die Entscheidung überlassen, ob er den Kontakt wünsche, was dieser nicht tue. In Bezug auf die eigentliche Erbteilung bestehe zwischen den Parteien, der Beschwerdeführerin und den durch den Beschwerdegegner vertretenen Kindern Einigkeit. Ebenso sei unbestritten, dass der Beschwerdegegner mit Unterzeichnung des Erbteilungsvertrages von seinem Amt zurücktrete. Sollte die Beschwerdeführerin nach wie vor zu ihrem Lösungsvorschlag vom 16. Mai 2024 stehen, könne das Verfahren somit rasch und ohne weitere Aufwendungen abgeschlossen werden. Was die Zusatzforderungen angehe (Übernahme der Kosten durch den Kanton, Entschädigung durch den Kanton, Verzicht auf eine weitere Beistandschaft, Entschuldigung), könnten diese im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht gelöst werden und müssten in separaten Verfahren beantwortet werden. Das vorliegende Verfahren habe somit seine Relevanz verloren. P. E. und F. liessen sich mit Schreiben vom 17. September 2024 vernehmen und halten fest, dass sie vom Beschwerdeführer nie persönlich angehört worden seien. Im Übrigen würden sie sich der Meinung ihres anwaltlich vertretenen Bruders D. anschliessen. Q. Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 18. September 2024 ihre Vernehmlassung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Es wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verbeiständeten jederzeit die Möglichkeit hätten, ein persönliches Gespräch mit dem Beistand zu führen oder sich direkt an die Vorinstanz zu wenden. Eine Pflichtverletzung des Beistands liege nicht vor. Auch wenn das beanstandete Falschschreiben von Namen und Randziffern sowie das Nichteinreichen der Schreiben der Verbeiständeten an das Zivilkreisgericht bedauerlich sei, vermöge dies die Eignung des Beistands nicht in Frage zu stellen. R. D. , vertreten durch Moritz Gall, Advokat, liess sich mit Eingabe vom 18. September 2024 vernehmen und beantragt die Gutheissung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Es wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich der Beschwerdegegner und der Beigeladene seit der Mandatsbegründung nicht einmal getroffen oder gesprochen hätten. Der Beigeladene sei nie in das Verfahren einbezogen oder darüber informiert worden. Er sei insbesondere nicht darüber informiert worden, dass eine Klage in seinem Namen eingereicht werde. Der Beschwerdegegner zeige sich unbeeindruckt vom Wunsch der Verbeiständeten, in die Überlegungen ganz allgemein sowie in die verfahrensrechtlichen Schritte im Speziellen eingebunden zu werden. Dies werde in der Beschwerdeschrift vom 23. Mai 2024 detailliert und zutreffend dargelegt, weshalb sich der Beigeladene den dort gemachten Ausführungen mit einer Abweichung anschliesse: das Vertrauensverhältnis zum Beschwerdegegner sei nicht verloren gegangen, es habe nie eines bestanden. S. Mit Eingabe vom 4. November 2024 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den Eingaben der Beigeladenen und des Beschwerdegegners. Es wird ausgeführt, dass D. mittlerweile volljährig und nicht mehr verbeiständet sei, womit sich das vorliegende Verfahren in Bezug auf ihn erledigt habe. Weiter werde an den bereits gestellten Rechtsbegehren sowie an der bisherigen Begründung festgehalten. T. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 17. Januar 2025 weitere Unterlagen zur Kenntnisnahme ein. U. Mit Verfügung vom 28. März 2025 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). 2. Das Kantonsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere von Amtes wegen, ob die Eintretensbzw. Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Die Eintretensvoraussetzungen müssen gegeben sein, damit das Gericht auf die Begehren in einer Beschwerde eintritt und diese materiell behandelt (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 3. Februar 2023 [810 22 275] E. 2.1; KGE VV vom 16. März 2022 [810 21 184] E. 1.2).
E. 3.1 Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3).
E. 3.2 Am Verfahren beteiligte Personen im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB sind in erster Linie die betroffenen Personen bzw. die natürlichen Personen, die von der behördlichen Massnahme als Hilfsbedürftige oder Schutzbefohlene unmittelbar berührt sind. Dazu zählen auch der Beistand, dessen Handlungen oder Unterlassungen Gegenstand des Verfahrens sind, das Kind und in aller Regel auch die Eltern im kindesschutzrechtlichen Verfahren ( Lorenz Droese , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 7. Auflage, Basel 2022, N 29 ff. zu Art. 450 ZGB; Patrick Fassbind , in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar ZGB, Zürich 2021, N 3 zu Art. 450 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 6, in: FamPra.ch 2014 S. 767). Darüber hinaus können sich am Verfahren auch nahestehende Personen beteiligen. Als nahestehend im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB gelten Personen, mit denen das Kind in naher faktischer Verbundenheit steht. Zur Beschwerde ist demnach berechtigt, wer die betroffene Person gut kennt, sie betreut und begleitet, und kraft ihrer Eigenschaften sowie ihrer Beziehung zu dieser als geeignet erscheint, deren Interessen zu vertreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.1). Verlangt wird zudem, dass mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen des Betroffenen verfolgt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.1.). Nahe Verwandte werden in der Rechtsprechung grundsätzlich als nahestehende Personen im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB anerkannt. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall widerlegt werden, wenn die genannten Anforderungen nicht vorliegen, wenn also ein Familienmitglied nicht geeignet erscheint, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen, oder gar nicht danach strebt, diese zu wahren (Urteile des Appellationsgerichts Basel-Stadt VD.2020.146 vom 31. Januar 2021 E. 1.4.3, VD.2017.244 vom 4. Juli 2019 E. 1.4.2, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2 und 2.5.2). Nimmt die Drittperson eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob sie sich als nahestehende Person qualifizieren könnte. Ihr Anspruch auf Verfahrensbeteiligung und ihre Beschwerdelegitimation richten sich diesfalls nicht nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, sondern nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.2). Durch die gesonderte Aufführung der am Verfahren beteiligten Personen in Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 wird keine Ausweitung der Beschwerdelegitimation bezweckt, weshalb nahestehende Personen und Dritte, auch wenn sie sich am Verfahren beteiligt haben, nur im Rahmen ihrer gemäss Ziffer 2 und Ziffer 3 bestehenden Legitimation zur Einreichung einer Beschwerde zuzulassen sind ( Fassbind , a.a.O., N 3 zu Art. 450 ZGB).
E. 3.3 Der Beistand wurde von der Vorinstanz eingesetzt, um die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin bei der Wahrung ihrer Erbansprüche und "in sämtlichen nutzniessungsbelasteten Vermögenswerten aus dem Nachlass G. " zu vertreten (Entscheide der Vorinstanz vom 5. Januar 2016 und vom 17. Oktober 2017). Diese Massnahme wurde errichtet, um die objektiven erbrechtlichen Interessen der Kinder zu schützen und allenfalls gegen diejenigen der Beschwerdeführerin zu verteidigen und durchzusetzen. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 reichte der Beistand beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West als Vertreter der drei verbeiständeten Kinder Klage ein. Seither ist der Erbteilungsprozess (Verfahrensnummer 130 22 2940 II) hängig, dies im Unterschied zu den bisherigen kantonsgerichtlichen Verfahren, welche durch die Beschwerdeführerin angestrengt wurden. Im zivilgerichtlichen Erbteilungsprozess stehen sich die Beschwerdeführerin als Beklagte und die verbeiständeten Kinder, vertreten durch den Beistand, als Kläger gegenüber und verfolgen somit entgegengesetzte Interessen. Aus diesem Grund erscheint die Beschwerdeführerin nicht geeignet, die Interessen ihrer minderjährigen Kinder im vorliegenden Beschwerdeverfahren, welches sich ausschliesslich gegen den Beistand richtet, wahrzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.2.2.). Dies gilt umso mehr, als die Beistandschaft errichtet wurde, um die betroffenen Kinder im Zusammenhang mit dieser Streitigkeit vor einer Einflussnahme oder Druckausübung durch die Beschwerdeführerin zu schützen. Aufgrund des vorliegenden Interessenkonflikts ist die Beschwerdeführerin somit nicht geeignet, die Interessen ihrer minderjährigen Kinder wahrzunehmen und daher weder als direkt Verfahrensbeteiligte gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 noch als nahestehende Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziffer 2 ZGB zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Beschwerdeführerin über ein durch das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geschütztes Eigeninteresse an der Beschwerdeführung verfügt. Sie ist damit auch nicht als Drittperson im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, dass sie als Mutter ein eigenes, rechtlich geschütztes Interesse daran habe, dass ihre Kinder durch einen sowohl fachlich wie auch persönlich geeigneten Beistand vertreten werden. Dabei handelt es sich hingegen nicht um ein durch das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geschütztes Eigeninteresse der Beschwerdeführerin, welches die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen. Die verfügte kindesschutzrechtliche Massnahme soll die objektiven erbrechtlichen Interessen der Kinder schützen und nicht das Interesse der Beschwerdeführerin an einer aus ihrer Sicht geeigneten Beistandschaft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_721/2019 vom 8. Mai 2020 E. 2.3.2). Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten. 4.1 Im Übrigen wäre der Beschwerde auch dann kein Erfolg beschieden, wenn sie inhaltlich zu beurteilen wäre. 4.2 Die materielle Beurteilung der Eingaben und Anträge im hängigen Erbteilungsprozess und die Frage, ob die dortigen Rechtsbegehren richtig gestellt wurden, sowie die Beurteilung der Beweislage, fallen in die Zuständigkeit des Zivilkreisgerichts. Auf die zahlreichen Rügen in diesem Zusammenhang ist demzufolge nicht weiter einzugehen. Zudem führt die Beschwerdeführerin aus, dass der Beistand im Erbteilungsprozess einen grossen Teil der strittigen Punkte hat fallenlassen und diese nicht mehr Thema seien. Sofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde allgemein die Notwendigkeit einer Beistandschaft bestreitet und ausführt, die Erbfolgen seien alle vertraglich geregelt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Belange bzw. die Aufhebung der Beistandschaft als Massnahme nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Soweit die Beschwerdeführerin den Zwischenbericht vom 6. März 2024 bzw. den Schlussbericht des Beistands vom 9. November 2024 kritisiert und die Aufsicht der KESB über den Beistand rügt, ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal diese Angelegenheiten ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Die Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen Mitglieder der Vorinstanz vom 23. August 2024 sowie das Ausstandsbegehren gegen diese Mitglieder der Vorinstanz vom 27. August 2024 wurden erst nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids gestellt, weshalb sie auf das vorliegende Beschwerdeverfahren und die Verfahrensrechte der Beteiligten keinen Einfluss haben. 4.3 Gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt die KESB als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entlässt gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB den Beistand oder die Beiständin, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht (Ziff. 1) oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Ziff. 2). Die Entlassung kann von der betroffenen Person oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden (Art. 423 Abs. 2 ZGB). Wichtige Gründe im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB können das Vorliegen einer groben Nachlässigkeit, ein allfälliger Amtsmissbrauch, die Ausnutzung der Funktion oder Sachverhalte, die das Vertrauensverhältnis zwischen Mandatsträger und verbeiständeter Person oder der KESB beeinträchtigen, darstellen ( Urs Vogel , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 7. Auflage, Basel 2022, N 24 ff. zu Art. 421-424 ZGB). Die KESB verfügt dabei über ein grosses Ermessen (vgl. Daniel Rosch , in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, N 7 zu Art. 421-425 ZGB). 4.4 Das Mass der erforderlichen Fürsorge hängt aufgrund des Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 389 ZGB) von der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit der Betroffenen und dem konkreten Auftrag des Beistands ab ( Kurt Affolter , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 7. Auflage, Basel 2022, N 3 zu Art. 406 ZGB). Wie eingangs ausgeführt wurde, bezieht sich das Mandat des Beistands einzig auf die Erbteilung und die damit zusammenhängenden Handlungen (vgl. E. 3.3 hiervor). Der Beistand wurde eingesetzt, um im Erbteilungsverfahren die objektiven erbrechtlichen Interessen der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin zu vertreten und durchzusetzen. Das Mandat bezieht sich nicht auf eine persönliche Betreuung und einen Beziehungsaufbau, sondern ist auf vermögensrechtliche Belange bzw. auf die konkrete Interessenwahrung in erbrechtlichen Angelegenheiten beschränkt. Der Beschwerdeführerin ist dabei zuzustimmen, dass der Anspruch der verbeiständeten Kinder auf Selbstbestimmung und persönliche Freiheit auch bei dieser Art der Interessenvertretung zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 405 Abs. 1 ZGB), jedoch findet deren Beachtung ihre Grenzen an der Sorgfaltspflicht der Beistandsperson. Die Entscheidung, wie das Mandat konkret geführt wird, welche fachlichen Methoden zur Auftragserfüllung angewendet werden und wie im Einzelfall die offenen Ermessensspielräume ausgefüllt werden, ist grundsätzlich Sache der Beistandsperson (vgl. Praxisanleitung Kindesschutzrecht der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz [KOKES], S. 121). 4.5 Eine persönliche Beziehung und damit ein Vertrauensverhältnis zu den Kindern ist für das vorliegende Mandat nicht zwingend vorausgesetzt, im Gegensatz zur Erziehungsbeistandschaft, bei welcher es in erster Linie darum geht, Vertrauen aufzubauen, um die Familienverhältnisse zu stärken und zu unterstützen. Vorliegend hat der Beistand allein die objektiven Interessen der minderjährigen Kinder im Erbteilungsverfahren zu vertreten, ohne dabei eine familiäre oder freundschaftliche Beziehung zu diesen anzustreben oder sich mit den übrigen Aufgaben des Inhabers der elterlichen Sorge zu befassen. Dies muss umso mehr gelten, wenn wie im vorliegenden Fall die minderjährigen Kinder mit dem überlebenden Elternteil zusammenleben und ein Loyalitätskonflikt zu vermeiden ist. Die Beziehung zu den minderjährigen Kindern der Beschwerdeführerin ist darum auf die Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Erbteilung ausgerichtet, wobei die objektiven Interessen der betroffenen Kinder im Vordergrund stehen. Der geltend gemachte Wunsch der verbeiständeten Kinder nach einem persönlichen Kontakt zum Beistand ist nachvollziehbar und wäre insbesondere angesichts der langen Dauer des Erbteilungsverfahrens angebracht gewesen. Jedoch haben die drei Kinder den Kontakt zum Beistand während Jahren nicht gesucht – weder direkt noch indirekt über die KESB – und sich nicht über den fehlenden Kontakt beschwert. Sofern der persönliche Kontakt zum Beistand ein zentrales Anliegen der Kinder war oder ist, ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Kinder diesbezüglich erst mit Schreiben vom 15. November 2023 und nicht schon früher mit dem Beistand in Verbindung setzten. Im Schreiben vom 15. November 2023 reagierte D. auf das Gesprächsangebot von H. vom 30. Oktober 2023, führte seine Anliegen aus und verzichtete vorerst auf ein persönliches Gespräch. Die Kritik der Beschwerdeführerin, dass der Beistand sein Gesprächsangebot vom 30. Oktober 2023 mit seiner Replik vom 27. November 2023 im Erbteilungsprozess eingereicht, das Antwortschreiben von D. datierend vom 15. November 2023 jedoch unterschlagen habe, ist verständlich. Nicht nachvollziehbar ist hingegen, weshalb die Jugendlichen allein gestützt darauf kein Interesse mehr an einem persönlichen Kontakt zum Beistand haben sollen (vgl. Schreiben von D. vom 18. Dezember 2023), obschon der persönliche Kontakt zum Beistand ein dringliches Bedürfnis von ihnen ist und ihnen ein persönliches Treffen mit dem Beistand und H. mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 angeboten wurde. Wie wichtig ihnen der Aufbau einer persönlichen Beziehung zum Beistand war bzw. ist, bleibt insbesondere vor diesem Hintergrund fraglich, zumal sich die Kinder jederzeit beim Beistand über den Verfahrensstand hätten erkundigen und ihre Sicht der Dinge darlegen oder Fragen stellen können, sofern ihnen dies ein Anliegen gewesen wäre. Es ist zumindest nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht belegt, dass der Beistand Kontaktversuche der drei Kinder ignoriert hätte. Vorliegend hat der Beistand zu den minderjährigen Kindern eine professionelle Distanz und respektiert die enge Beziehung der Kinder zur Beschwerdeführerin. Mit Blick auf seine umschriebenen Aufgaben ist daran nichts auszusetzen, und es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darin keine Pflichtverletzung des Beistands im Sinne von Art. 423 Abs. 1 ZGB gesehen hat. An diesem Umstand vermag auch das Schreiben des Willensvollstreckers an die Vorinstanz aus dem Jahr 2018 nichts zu ändern, zumal der Willensvollstrecker darin über das Verhältnis zwischen ihm und dem Beistand berichtet. Gegen einen Vertrauensaufbau zwischen dem Beistand und den drei Jugendlichen spreche aus Sicht der Beschwerdeführerin auch die Entfernungsvereinbarung zwischen ihr und dem Beistand. Variationen über das von Misstrauen und Feindschaft geprägte Verhältnis der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beistand trug diese dem Kantonsgericht bereits im letzten Verfahren vor, um die Notwendigkeit eines Beistandswechsels zu belegen (vgl. KGE VV vom 16. Mai 2018 [810 17 302] E. 13). Einen Wechsel des Beistands können diese Vorwürfe auch im vorliegenden Verfahren nicht rechtfertigen, zumal damit keine Pflichtverletzung gegenüber den verbeiständeten Kindern dargetan ist. Eine Beistandsperson von Kindern muss nicht selten Anordnungen treffen oder durchsetzen, die den Eltern nicht gefallen, und gerät dadurch fast notwendigerweise mit dem einen oder anderen Elternteil oder gar mit beiden in Konflikt (vgl. Urteile des Obergerichts Zürich PQ140094 vom 2. Februar 2015 E. 3.2, PQ230055 vom 2. Oktober 2023). In einer solchen Situation ändert ein Wechsel der Beistandsperson in der Regel nichts, da der Vertrauensverlust nicht von der individuellen Persönlichkeit der das Amt ausübenden Person abhängig ist, und bei jeder neu eingesetzten Person früher oder später eintreten würde. Vorliegend bleibt ohnehin der Eindruck bestehen, dass der Beistand oder die Beiständin, sofern sie nicht aus dem näheren Umfeld der Beschwerdeführerin stammen, das Mandat nicht zur Zufriedenheit der Beschwerdeführerin ausüben könnten (vgl. KGE VV vom 16. Mai 2018 [810 17 302] E. 13). 4.6 Das kritisierte lange Zuwarten mit dem Einreichen einer Klage ist nicht von der Hand zu weisen. Lange Zeit wurden jedoch Bemühungen unternommen, eine aussergerichtliche Einigung zu erzielen, und die Beschwerdeführerin hat durch ihre zahlreichen Verfahren vor verschiedenen Instanzen und die wiederholten Wechsel ihrer Rechtsvertreter wesentlich zur Verzögerung des Erbteilungsprozesses beigetragen. Die Klageeinreichung genügt insofern nicht für eine Absetzung des Beistands, zumal er damit von ihm zugedachten und von seinem Aufgabengebiet umfassten Rechten Gebrauch macht (Urteil des Bundesgerichts 5A_894/2015 vom 16. März 2016 E. 4.1; KGE VV vom 16. Mai 2018 [810 17 302] E. 13). Das mehrfach gerügte Falschschreiben des Namens des Erblassers sowie die missglückte Gestaltung der Randziffern in der Eingabe an das Zivilkreisgericht sind bedauerlich, jedoch genügt dies – auch zusammen mit den übrigen Rügepunkten – nicht für eine Absetzung des Beistands. Ein Wechsel der Beistandsperson wäre zum jetzigen Zeitpunkt auch unter dem Aspekt des Kindeswohls und des Kindesvermögens nicht dienlich. Ein neuer Beistand müsste sich in die Akten einlesen und allenfalls weitere Abklärungen vornehmen, was die Erbteilung verzögern und das Kindesvermögen belasten würde. Zudem ist D. mittlerweile volljährig, E. wird im November dieses Jahres volljährig und F. wird in zwei Jahren volljährig, weshalb die Einsetzung und die Einarbeitung eines neuen Beistands auch diesbezüglich unverhältnismässig wären. Nach dem Gesagten würden sich die Vorwürfe der Beschwerdeführerin als nicht geeignet erweisen, um einen Wechsel der Beistandsperson zu rechtfertigen, und es wäre nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB von einem Beistandswechsel abgesehen hat. 4.7 Die Vorinstanz ist nicht auf jedes einzelne Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen, welches sie in der Beschwerde moniert, doch war sie hierzu auch nicht gehalten. Primär war es der Beschwerdeführerin darum gegangen, aufzuzeigen, dass kein Vertrauensverhältnis zwischen dem Beistand und den Kindern bestehe und er keine persönliche Beziehung zu den Kindern aufgebaut habe. Zu diesen Kritikpunkten hat sich die Vorinstanz geäussert. Zu den Rügen, welche im vorliegenden Verfahren nicht beurteilbar sind, musste sich die Vorinstanz nicht äussern. Die Vorinstanz war zudem nicht gehalten, beim Beistand eine Stellungnahme einzuholen, sofern dies vom Beistand nicht verlangt worden ist und der Sachverhalt aufgrund der weitläufigen Akten erstellt war. Eine Voreingenommenheit der Vorinstanz lässt sich daraus entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nicht ableiten und der relevante Sachverhalt wurde nicht unvollständig festgestellt. Der Beschwerdeführerin war es denn auch möglich, den Entscheid der Vorinstanz mit umfangreichen Eingaben anzufechten. Alle Beteiligten haben zudem im kantonsgerichtlichen Verfahren nochmals Stellung genommen und sich zu den strittigen Punkten geäussert. Dazu zählen neben dem Beistand auch die drei Kinder der Beschwerdeführerin, welche sich vernehmen liessen. Unter diesen Umständen wäre eine allfällige Gehörsverletzung geheilt worden. Aufgrund der vorliegenden umfassenden Akten und der umfangreichen Eingaben der Beteiligten, aus welchen die jeweiligen Standpunkte deutlich hervorgehen, hätte zudem auf eine Befragung der Beteiligten und eine Zeugenbefragung verzichtet werden können. Von einer Befragung sowie einem persönlichen Eindruck wären namentlich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. 4.8 Eine materielle Beurteilung der Angelegenheit hätte demzufolge zu einer vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde geführt.
E. 5 Nach dem Gesagten sind die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
E. 6 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Es rechtfertigt sich vorliegend, dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'000.-- der Beschwerdeführerin allein aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- zu verrechnen. Die restlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 2 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat restliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsident Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 23. September 2025 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_823/2025) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 11. Juni 2025 (810 24 130) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Beschwerde gegen die Mandatsführung / Antrag auf Entlassung des Beistands Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterinnen Ana Dettwiler, Judith Frey-Napier , Gerichtsschreiberin Julia Kempfert Beteiligte A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Anne-Sophie Burckhardt-Buchs, Advokatin gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. , Vorinstanz C. , Beschwerdegegner 1. D. , Beigeladener, vertreten durch Moritz Gall, Advokat 2. E. , Beigeladener 3. F. , Beigeladener Betreff Beschwerde gegen die Mandatsführung / Antrag auf Entlassung des Beistands (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 23. April 2024) A. D. , geboren 2006, E. , geboren 2007, und F. , geboren 2009, sind die gemeinsamen Kinder von A. und dem am 19. November 2015 verstorbenen G. . Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. (KESB) errichtete mit Entscheid vom 5. Januar 2016 für die drei Kinder eine Beistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB mit dem Inhalt, D. , E. und F. bei der Wahrung ihrer Erbansprüche zu vertreten. Als Beistand wurde C. , Rechtsanwalt, ernannt. Gemäss Inventar vom 12. Oktober 2016 wies der Nachlass bei Aktiven von Fr. 32'781'279.05 und Passiven von Fr. 15'579'138.35 einen Nettowert von Fr. 17'202'140.70 auf. B. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2017 trat die KESB auf den von A. , damals vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advokat, gestellten Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft nicht ein und erweiterte diese unter anderem um die Aufgabe, "die verbeiständeten Personen in sämtlichen nutzniessungsbelasteten Vermögenswerten aus dem Nachlass G. zu vertreten". Die dagegen beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 16. Mai 2018 (Verfahren Nr. 810 17 302) ab. C. Mit Entscheid vom 22. Juni 2017 verfügte die KESB unter anderem, dass die Berichts-periode für den ordentlichen Rechenschaftsbericht des Beistands abgeändert werde und der Rechenschaftsbericht per Ende Juni 2017 einzureichen sei. Mit Urteil vom 28. September 2017 (Verfahren Nr. 810 17 186) trat die Präsidentin des Kantonsgerichts auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. D. Die KESB erteilte dem Beistand mit Entscheid vom 16. April 2021 die Prozessvollmacht mit Substitutionsbefugnis zur Durchsetzung der Erbteilung und Führung aller in diesem Zusammenhang nötigen Verfahren. Mit Eingabe vom 3. März 2022 reichte A. , zu jenem Zeitpunkt vertreten durch Thomas Tschümperlin, Rechtsanwalt, bei der KESB eine Beschwerde gemäss Art. 419 ZGB ein. Sie beantragte, es sei dem eingesetzten Beistand zu verbieten, seine Aufgaben ganz oder teilweise an einen anderen Rechtsanwalt zu delegieren bzw. einen zweiten Rechtsanwalt für die Aufgabenerfüllung beizuziehen. Mit Entscheid vom 8. März 2022 wies die KESB die Beschwerde vom 3. März 2022 ab. Die dagegen von A. erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 17. August 2022 (Verfahren Nr. 810 22 80) ab. E. Die KESB genehmigte mit Entscheid vom 29. Juni 2023 die Berichterstattung des Beistands für die Zeit vom 5. Januar 2016 bis 31. Dezember 2022 und sprach ihm eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 257'354.20 zu Lasten der Kindsmutter zu. Die von A. , zu jenem Zeitpunkt vertreten durch Thomas Kaiser, Advokat, erhobene Beschwerde vom 31. Juli 2023 hiess das Kantonsgericht mit Urteil vom 24. April 2024 teilweise gut und änderte den Entscheid der KESB vom 29. Juni 2023 dahingehend ab, dass dem Beistand eine Entschädigung von Fr. 242'125.40 zugesprochen wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Dagegen erhob A. am 25. September 2024 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen, welche mit Urteil vom 20. Februar 2025 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde. F. Mit Eingabe an die KESB vom 18. März 2024 beantragte A. , vertreten durch Dr. Daniel Häring und/oder Anne-Sophie Burckhardt-Buchs, Advokaten, die Entlassung des Beistands mit sofortiger Wirkung sowie die Einsetzung einer neuen, fachlich kompetenten, unvoreingenommenen, mit den Beteiligten noch nicht befassten und unbelasteten Beistandsperson. G. Die KESB wies die Anträge von A. mit Entscheid vom 23. April 2024 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerde erneut von der Kindsmutter und nicht von den Kindern eingereicht worden sei. Die KESB habe keine Kenntnis davon, dass sich die Kinder von sich aus direkt an den Beistand oder die KESB gewandt, sich beschwert und einen persönlichen Einbezug verlangt hätten. Zudem habe der Beistand sowie H. den Kindern ein Gespräch angeboten und der Beistand habe den Kindern seine Auffassung der Sachlage schriftlich dargelegt. Ein persönliches Gespräch sei nicht angezeigt, solange die Kinder nicht von sich aus den persönlichen Kontakt zum Beistand suchen würden. Bei der vorliegenden Konstellation und der erbrechtlichen Materie sei der Einbezug der Kinder in geeigneter Form zudem eine Herausforderung. Aus den Ausführungen der Kindsmutter werde nicht ersichtlich, inwiefern der Beistand seine Pflichten gegenüber den Kindern verletzt haben solle. Die Kindsmutter verkenne, dass es nicht um sie und ihre Interessen, sondern ausschliesslich um die objektiven Interessen der Kinder gehe. Dass sich diese nicht mit jenen der Kindsmutter decken würden, sei gerade der Grund für die strittige Beistandschaft. Damit verstehe es sich von selbst, dass die Ansichten der Kindsmutter nicht mit denjenigen des Beistands übereinstimmen würden. Dies habe nichts mit der fachlichen oder persönlichen Eignung des Beistands zu tun. Der Kindsmutter sei insofern beizupflichten, als dass die erbrechtliche Klage viel früher einzureichen gewesen wäre. Sie könne sich hingegen nicht darauf berufen, da sie eine aussergerichtliche Einigung sowie eine Klage habe verhindern wollen und die Ansicht vertrete, dass die Nachlassregelung nach ihrem nicht akzeptierbaren Verständnis zu handhaben sei. Was die Ausführungen der Kindsmutter zu den Eingaben des Beistands vor Zivilkreisgericht betreffe, so seien diese im erbrechtlichen Verfahren zu beurteilen. Die erneute Einreichung einer Beschwerde gegen den Beistand sei als eine weitere Verzögerungstaktik zu sehen. H. Gegen den Entscheid der KESB reichte A. , vertreten durch Dr. Daniel Häring und/oder Anne-Sophie Burckhardt-Buchs, Advokaten, mit Eingabe vom 23. Mai 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht ein. Sie beantragt, es sei der Entscheid der KESB vom 23. April 2024 aufzuheben. Es sei C. als Beistand von D. , E. und F. mit sofortiger Wirkung zu entlassen. Es sei eine neue, fachlich kompetente, unvoreingenommene, mit den Beteiligten noch nicht befasste und unbelastete Beistandsperson einzusetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, inklusive der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, zu Lasten des Staates. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin als Verfahrensbeteiligte und als den betroffenen Personen nahestehende Person zur vorliegenden Beschwerde berechtigt sei. Die drei Jugendlichen seien mit der Beschwerde einverstanden. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz auf viele vorgetragene Rügen nicht eingegangen sei. Zudem sei der relevante Sachverhalt unvollständig festgestellt und es sei keine Stellungnahme des Beistands eingeholt worden. Zur Hauptsache wird vorgebracht, dass der Beistand weder persönlich geeignet sei, das Mandat zu führen, noch ein Vertrauensverhältnis zu den drei Jugendlichen aufbauen könne. Er habe die Jugendlichen während acht Jahren nicht angehört, sich ihnen nicht vorgestellt und ihnen seine Sicht der Dinge nicht erklärt. Die drei Jugendlichen würden in naher Zukunft alle volljährig werden und seien urteilsfähig, weshalb sie einzubeziehen seien. Mit dem Schreiben von H. vom 30. Oktober 2023 sei D. erstmals ein Gespräch angeboten worden, seinen beiden Brüdern hingegen nicht. Das Schreiben sei nicht vom Beistand verfasst worden, obschon es dessen nicht delegierbare Pflicht sei, eine Beziehung zu den Jugendlichen aufzubauen. D. habe im Schreiben vom 15. November 2023 seinen Standpunkt dargelegt, dieser sei jedoch nicht in die Eingabe des Beistands an das Zivilkreisgericht vom 27. November 2023 eingeflossen. D. sei als Antwort auf sein Schreiben die Replik vom 27. November 2023 auszugsweise und ohne weiteren Kommentar zugestellt worden. Er habe sodann in seinem Schreiben vom 18. Dezember 2023 die vollständige Replik verlangt und darum gebeten, vom Beistand über das Verfahren informiert zu werden. Erst am 14. Februar 2024 habe der Beistand darauf reagiert und ein Gespräch angeboten. Dieses Verhalten des Beistands habe bei den drei Jugendlichen zu einem endgültigen Vertrauensverlust geführt und sie seien zu einem Gespräch nicht mehr bereit. Gegen einen Vertrauensaufbau zwischen dem Beistand und den drei Jugendlichen spreche auch die Entfernungsvereinbarung zwischen der Mutter der Jugendlichen und dem Beistand. Der Beistand führe das Mandat nicht im Interesse der drei Jugendlichen und er habe im hängigen Erbteilungsprozess diverse Pflichtverletzungen begangen. Insbesondere habe sich der Beistand einer gütlichen Einigung im Erbteilungsprozess verweigert, obschon alle übrigen Beteiligten immer kompromissbereit gewesen seien und die Beschwerdeführerin bereit gewesen sei, auf das vom Beistand Verlangte einzugehen. Anstatt die für die Jugendlichen vorteilhaften Vergleichsangebote anzunehmen, habe der Beistand nach sieben Jahren eine Klage eingereicht. Diese Klageerhebung sei zur Unzeit erfolgt, zumal er nicht bis kurz vor der Volljährigkeit der drei Jugendlichen hätte zuwarten dürfen, um dann einen ihre Wünsche missachtenden Prozess zu führen, welcher nicht wieder gutzumachende Nachteile nach sich ziehen könnte. Hinzu komme, dass der Beistand den Erbteilungsprozess auf unsorgfältige Art führe, was sich die Jugendlichen entgegenzuhalten hätten. Zumindest habe der Beistand einen grossen Teil seiner Forderungen nicht mehr gestellt oder im Laufe des Schriftenwechsels fallen gelassen. Es gehe im hängigen Erbteilungsprozess somit nur noch um zwei Fragen, welche schon lange aussergerichtlich hätten erledigt werden können. Es sei richtig, dass es diverse Nebenverfahren gegeben habe, diese seien jedoch nicht nur von der Beschwerdeführerin, sondern in grosser Zahl auch vom Beistand angestrengt worden. Dem Beistand fehle die Fähigkeit, mit den betroffenen Jugendlichen, der Beschwerdeführerin, dem Willensvollstrecker sowie allen anderen Beteiligten zusammenzuarbeiten. Zudem habe der Beistand den Namen des Erblassers in seinen Eingaben an das Zivilkreisgericht wiederholt falsch geschrieben, was von den Jugendlichen als respektlos empfunden worden sei. I. In seiner Vernehmlassung vom 19. Juni 2024 beantragte der Beschwerdegegner die vorläufige Sistierung des Verfahrens, da zwischen den Beteiligten Vergleichsverhandlungen aufgenommen worden seien. Das Zivilkreisgericht habe das dort hängige Verfahren sistiert. J. Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 nahm die Beschwerdeführerin, nachfolgend ausschliesslich vertreten durch Anne-Sophie Burckhardt-Buchs, Stellung zum Sistierungsantrag und beantragte die Sistierung des Verfahrens bis zum 16. August 2024. K. Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 wurde das kantonsgerichtliche Verfahren sistiert. L. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 27. August 2024 die Aufhebung der Sistierung, da die Vergleichsgespräche nicht zu einer Einigung geführt hätten. Gleichzeitig informierte die Beschwerdeführerin darüber, dass sie eine Strafanzeige mit Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen zwei Mitglieder des Spruchkörpers der Vorinstanz eingereicht und bei der Vorinstanz ein Begehren um Ausstand dieser beiden Mitglieder des Spruchkörpers gestellt habe. M. Mit Verfügung vom 28. August 2024 wurde die Sistierung aufgehoben. N. Der Beschwerdegegner reichte mit Schreiben vom 29. August 2024 eine Stellungnahme zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27. August 2024 ein und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin den Vergleich auf die Vorinstanz bzw. den Kanton habe ausweiten und gegen diese exorbitanten Forderungen habe geltend machen wollen. O. In seiner Vernehmlassung zur Hauptsache vom 10. September 2024 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Kindern im Erbteilungsprozess als beklagte Partei gegenüberstehe und somit nicht die Interessen ihrer Kinder wahrnehme. Sie stehe als Nutzniesserin des ihren drei Kindern zufallenden Nachlasses zu diesen in einem Interessenkonflikt. Aus diesem Grund erscheine sie von vornherein ungeeignet, deren Interessen zu wahren. Dies belege auch ihre Beschwerdebegründung, in welcher sie die Kinder vorschiebe, um ihre eigenen Interessen durchzusetzen. Wenn es der Beschwerdeführerin um die Entlassung des Beistands gehen würde, hätte sie den Vergleichsvorschlag, welcher ihren Forderungen vollumfänglich entspreche, angenommen und der Beistand wäre von seinem Amt zurückgetreten. Sie habe jedoch neue Forderungen eingebracht, welche ausserhalb der Zuständigkeit des Beistands gelegen seien, wodurch sie einen Vergleich über die Erbteilung verhindert und sich widersprüchlich verhalten habe. Es gehe der Beschwerdeführerin nur darum, eine Erbteilung, welche den Interessen der Kinder entspreche, zu verhindern. Somit fehle ihr vorliegend das Rechtsschutzinteresse. Auch aus diesem Grund sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Schliesslich sei es sicher nicht dem Beistand zuzuschreiben, dass sich die Erbteilung so lange hinziehe. Vielmehr seien die Verzögerungen auf den unnötigen Privatkrieg der Beschwerdeführerin mit den zahlreichen Nebenverfahren, welche viel Zeit in Anspruch genommen hätten, zurückzuführen. Die Kinder stünden unter dem Einfluss der Beschwerdeführerin und seien mit einer derart komplexen Angelegenheit überfordert. Diese Überforderung zeige sich auch in den fremdverfassten Eingaben des ältesten Kindes, worin völlig unkritisch und ohne Rücksicht auf seine eigenen Interessen der einseitige Standpunkt der Beschwerdeführerin übernommen worden sei. Anstatt sich auf die Argumente des Beschwerdegegners einzulassen, verweigere er jegliches Gespräch. Um diesen Loyalitätskonflikt nicht anzuheizen, habe der Beistand darauf verzichtet, ungefragt den Ältesten persönlich zu kontaktieren, sondern habe ihm die Entscheidung überlassen, ob er den Kontakt wünsche, was dieser nicht tue. In Bezug auf die eigentliche Erbteilung bestehe zwischen den Parteien, der Beschwerdeführerin und den durch den Beschwerdegegner vertretenen Kindern Einigkeit. Ebenso sei unbestritten, dass der Beschwerdegegner mit Unterzeichnung des Erbteilungsvertrages von seinem Amt zurücktrete. Sollte die Beschwerdeführerin nach wie vor zu ihrem Lösungsvorschlag vom 16. Mai 2024 stehen, könne das Verfahren somit rasch und ohne weitere Aufwendungen abgeschlossen werden. Was die Zusatzforderungen angehe (Übernahme der Kosten durch den Kanton, Entschädigung durch den Kanton, Verzicht auf eine weitere Beistandschaft, Entschuldigung), könnten diese im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht gelöst werden und müssten in separaten Verfahren beantwortet werden. Das vorliegende Verfahren habe somit seine Relevanz verloren. P. E. und F. liessen sich mit Schreiben vom 17. September 2024 vernehmen und halten fest, dass sie vom Beschwerdeführer nie persönlich angehört worden seien. Im Übrigen würden sie sich der Meinung ihres anwaltlich vertretenen Bruders D. anschliessen. Q. Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 18. September 2024 ihre Vernehmlassung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Es wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verbeiständeten jederzeit die Möglichkeit hätten, ein persönliches Gespräch mit dem Beistand zu führen oder sich direkt an die Vorinstanz zu wenden. Eine Pflichtverletzung des Beistands liege nicht vor. Auch wenn das beanstandete Falschschreiben von Namen und Randziffern sowie das Nichteinreichen der Schreiben der Verbeiständeten an das Zivilkreisgericht bedauerlich sei, vermöge dies die Eignung des Beistands nicht in Frage zu stellen. R. D. , vertreten durch Moritz Gall, Advokat, liess sich mit Eingabe vom 18. September 2024 vernehmen und beantragt die Gutheissung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Es wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich der Beschwerdegegner und der Beigeladene seit der Mandatsbegründung nicht einmal getroffen oder gesprochen hätten. Der Beigeladene sei nie in das Verfahren einbezogen oder darüber informiert worden. Er sei insbesondere nicht darüber informiert worden, dass eine Klage in seinem Namen eingereicht werde. Der Beschwerdegegner zeige sich unbeeindruckt vom Wunsch der Verbeiständeten, in die Überlegungen ganz allgemein sowie in die verfahrensrechtlichen Schritte im Speziellen eingebunden zu werden. Dies werde in der Beschwerdeschrift vom 23. Mai 2024 detailliert und zutreffend dargelegt, weshalb sich der Beigeladene den dort gemachten Ausführungen mit einer Abweichung anschliesse: das Vertrauensverhältnis zum Beschwerdegegner sei nicht verloren gegangen, es habe nie eines bestanden. S. Mit Eingabe vom 4. November 2024 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den Eingaben der Beigeladenen und des Beschwerdegegners. Es wird ausgeführt, dass D. mittlerweile volljährig und nicht mehr verbeiständet sei, womit sich das vorliegende Verfahren in Bezug auf ihn erledigt habe. Weiter werde an den bereits gestellten Rechtsbegehren sowie an der bisherigen Begründung festgehalten. T. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 17. Januar 2025 weitere Unterlagen zur Kenntnisnahme ein. U. Mit Verfügung vom 28. März 2025 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). 2. Das Kantonsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere von Amtes wegen, ob die Eintretensbzw. Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Die Eintretensvoraussetzungen müssen gegeben sein, damit das Gericht auf die Begehren in einer Beschwerde eintritt und diese materiell behandelt (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 3. Februar 2023 [810 22 275] E. 2.1; KGE VV vom 16. März 2022 [810 21 184] E. 1.2). 3.1 Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). 3.2 Am Verfahren beteiligte Personen im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB sind in erster Linie die betroffenen Personen bzw. die natürlichen Personen, die von der behördlichen Massnahme als Hilfsbedürftige oder Schutzbefohlene unmittelbar berührt sind. Dazu zählen auch der Beistand, dessen Handlungen oder Unterlassungen Gegenstand des Verfahrens sind, das Kind und in aller Regel auch die Eltern im kindesschutzrechtlichen Verfahren ( Lorenz Droese , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 7. Auflage, Basel 2022, N 29 ff. zu Art. 450 ZGB; Patrick Fassbind , in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar ZGB, Zürich 2021, N 3 zu Art. 450 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 6, in: FamPra.ch 2014 S. 767). Darüber hinaus können sich am Verfahren auch nahestehende Personen beteiligen. Als nahestehend im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB gelten Personen, mit denen das Kind in naher faktischer Verbundenheit steht. Zur Beschwerde ist demnach berechtigt, wer die betroffene Person gut kennt, sie betreut und begleitet, und kraft ihrer Eigenschaften sowie ihrer Beziehung zu dieser als geeignet erscheint, deren Interessen zu vertreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.1). Verlangt wird zudem, dass mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen des Betroffenen verfolgt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.1.). Nahe Verwandte werden in der Rechtsprechung grundsätzlich als nahestehende Personen im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB anerkannt. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall widerlegt werden, wenn die genannten Anforderungen nicht vorliegen, wenn also ein Familienmitglied nicht geeignet erscheint, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen, oder gar nicht danach strebt, diese zu wahren (Urteile des Appellationsgerichts Basel-Stadt VD.2020.146 vom 31. Januar 2021 E. 1.4.3, VD.2017.244 vom 4. Juli 2019 E. 1.4.2, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2 und 2.5.2). Nimmt die Drittperson eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob sie sich als nahestehende Person qualifizieren könnte. Ihr Anspruch auf Verfahrensbeteiligung und ihre Beschwerdelegitimation richten sich diesfalls nicht nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, sondern nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.2). Durch die gesonderte Aufführung der am Verfahren beteiligten Personen in Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 wird keine Ausweitung der Beschwerdelegitimation bezweckt, weshalb nahestehende Personen und Dritte, auch wenn sie sich am Verfahren beteiligt haben, nur im Rahmen ihrer gemäss Ziffer 2 und Ziffer 3 bestehenden Legitimation zur Einreichung einer Beschwerde zuzulassen sind ( Fassbind , a.a.O., N 3 zu Art. 450 ZGB). 3.3 Der Beistand wurde von der Vorinstanz eingesetzt, um die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin bei der Wahrung ihrer Erbansprüche und "in sämtlichen nutzniessungsbelasteten Vermögenswerten aus dem Nachlass G. " zu vertreten (Entscheide der Vorinstanz vom 5. Januar 2016 und vom 17. Oktober 2017). Diese Massnahme wurde errichtet, um die objektiven erbrechtlichen Interessen der Kinder zu schützen und allenfalls gegen diejenigen der Beschwerdeführerin zu verteidigen und durchzusetzen. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 reichte der Beistand beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West als Vertreter der drei verbeiständeten Kinder Klage ein. Seither ist der Erbteilungsprozess (Verfahrensnummer 130 22 2940 II) hängig, dies im Unterschied zu den bisherigen kantonsgerichtlichen Verfahren, welche durch die Beschwerdeführerin angestrengt wurden. Im zivilgerichtlichen Erbteilungsprozess stehen sich die Beschwerdeführerin als Beklagte und die verbeiständeten Kinder, vertreten durch den Beistand, als Kläger gegenüber und verfolgen somit entgegengesetzte Interessen. Aus diesem Grund erscheint die Beschwerdeführerin nicht geeignet, die Interessen ihrer minderjährigen Kinder im vorliegenden Beschwerdeverfahren, welches sich ausschliesslich gegen den Beistand richtet, wahrzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.2.2.). Dies gilt umso mehr, als die Beistandschaft errichtet wurde, um die betroffenen Kinder im Zusammenhang mit dieser Streitigkeit vor einer Einflussnahme oder Druckausübung durch die Beschwerdeführerin zu schützen. Aufgrund des vorliegenden Interessenkonflikts ist die Beschwerdeführerin somit nicht geeignet, die Interessen ihrer minderjährigen Kinder wahrzunehmen und daher weder als direkt Verfahrensbeteiligte gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 noch als nahestehende Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziffer 2 ZGB zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Beschwerdeführerin über ein durch das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geschütztes Eigeninteresse an der Beschwerdeführung verfügt. Sie ist damit auch nicht als Drittperson im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, dass sie als Mutter ein eigenes, rechtlich geschütztes Interesse daran habe, dass ihre Kinder durch einen sowohl fachlich wie auch persönlich geeigneten Beistand vertreten werden. Dabei handelt es sich hingegen nicht um ein durch das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geschütztes Eigeninteresse der Beschwerdeführerin, welches die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen. Die verfügte kindesschutzrechtliche Massnahme soll die objektiven erbrechtlichen Interessen der Kinder schützen und nicht das Interesse der Beschwerdeführerin an einer aus ihrer Sicht geeigneten Beistandschaft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_721/2019 vom 8. Mai 2020 E. 2.3.2). Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten. 4.1 Im Übrigen wäre der Beschwerde auch dann kein Erfolg beschieden, wenn sie inhaltlich zu beurteilen wäre. 4.2 Die materielle Beurteilung der Eingaben und Anträge im hängigen Erbteilungsprozess und die Frage, ob die dortigen Rechtsbegehren richtig gestellt wurden, sowie die Beurteilung der Beweislage, fallen in die Zuständigkeit des Zivilkreisgerichts. Auf die zahlreichen Rügen in diesem Zusammenhang ist demzufolge nicht weiter einzugehen. Zudem führt die Beschwerdeführerin aus, dass der Beistand im Erbteilungsprozess einen grossen Teil der strittigen Punkte hat fallenlassen und diese nicht mehr Thema seien. Sofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde allgemein die Notwendigkeit einer Beistandschaft bestreitet und ausführt, die Erbfolgen seien alle vertraglich geregelt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Belange bzw. die Aufhebung der Beistandschaft als Massnahme nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Soweit die Beschwerdeführerin den Zwischenbericht vom 6. März 2024 bzw. den Schlussbericht des Beistands vom 9. November 2024 kritisiert und die Aufsicht der KESB über den Beistand rügt, ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal diese Angelegenheiten ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Die Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen Mitglieder der Vorinstanz vom 23. August 2024 sowie das Ausstandsbegehren gegen diese Mitglieder der Vorinstanz vom 27. August 2024 wurden erst nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids gestellt, weshalb sie auf das vorliegende Beschwerdeverfahren und die Verfahrensrechte der Beteiligten keinen Einfluss haben. 4.3 Gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt die KESB als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entlässt gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB den Beistand oder die Beiständin, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht (Ziff. 1) oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Ziff. 2). Die Entlassung kann von der betroffenen Person oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden (Art. 423 Abs. 2 ZGB). Wichtige Gründe im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB können das Vorliegen einer groben Nachlässigkeit, ein allfälliger Amtsmissbrauch, die Ausnutzung der Funktion oder Sachverhalte, die das Vertrauensverhältnis zwischen Mandatsträger und verbeiständeter Person oder der KESB beeinträchtigen, darstellen ( Urs Vogel , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 7. Auflage, Basel 2022, N 24 ff. zu Art. 421-424 ZGB). Die KESB verfügt dabei über ein grosses Ermessen (vgl. Daniel Rosch , in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, N 7 zu Art. 421-425 ZGB). 4.4 Das Mass der erforderlichen Fürsorge hängt aufgrund des Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 389 ZGB) von der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit der Betroffenen und dem konkreten Auftrag des Beistands ab ( Kurt Affolter , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 7. Auflage, Basel 2022, N 3 zu Art. 406 ZGB). Wie eingangs ausgeführt wurde, bezieht sich das Mandat des Beistands einzig auf die Erbteilung und die damit zusammenhängenden Handlungen (vgl. E. 3.3 hiervor). Der Beistand wurde eingesetzt, um im Erbteilungsverfahren die objektiven erbrechtlichen Interessen der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin zu vertreten und durchzusetzen. Das Mandat bezieht sich nicht auf eine persönliche Betreuung und einen Beziehungsaufbau, sondern ist auf vermögensrechtliche Belange bzw. auf die konkrete Interessenwahrung in erbrechtlichen Angelegenheiten beschränkt. Der Beschwerdeführerin ist dabei zuzustimmen, dass der Anspruch der verbeiständeten Kinder auf Selbstbestimmung und persönliche Freiheit auch bei dieser Art der Interessenvertretung zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 405 Abs. 1 ZGB), jedoch findet deren Beachtung ihre Grenzen an der Sorgfaltspflicht der Beistandsperson. Die Entscheidung, wie das Mandat konkret geführt wird, welche fachlichen Methoden zur Auftragserfüllung angewendet werden und wie im Einzelfall die offenen Ermessensspielräume ausgefüllt werden, ist grundsätzlich Sache der Beistandsperson (vgl. Praxisanleitung Kindesschutzrecht der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz [KOKES], S. 121). 4.5 Eine persönliche Beziehung und damit ein Vertrauensverhältnis zu den Kindern ist für das vorliegende Mandat nicht zwingend vorausgesetzt, im Gegensatz zur Erziehungsbeistandschaft, bei welcher es in erster Linie darum geht, Vertrauen aufzubauen, um die Familienverhältnisse zu stärken und zu unterstützen. Vorliegend hat der Beistand allein die objektiven Interessen der minderjährigen Kinder im Erbteilungsverfahren zu vertreten, ohne dabei eine familiäre oder freundschaftliche Beziehung zu diesen anzustreben oder sich mit den übrigen Aufgaben des Inhabers der elterlichen Sorge zu befassen. Dies muss umso mehr gelten, wenn wie im vorliegenden Fall die minderjährigen Kinder mit dem überlebenden Elternteil zusammenleben und ein Loyalitätskonflikt zu vermeiden ist. Die Beziehung zu den minderjährigen Kindern der Beschwerdeführerin ist darum auf die Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Erbteilung ausgerichtet, wobei die objektiven Interessen der betroffenen Kinder im Vordergrund stehen. Der geltend gemachte Wunsch der verbeiständeten Kinder nach einem persönlichen Kontakt zum Beistand ist nachvollziehbar und wäre insbesondere angesichts der langen Dauer des Erbteilungsverfahrens angebracht gewesen. Jedoch haben die drei Kinder den Kontakt zum Beistand während Jahren nicht gesucht – weder direkt noch indirekt über die KESB – und sich nicht über den fehlenden Kontakt beschwert. Sofern der persönliche Kontakt zum Beistand ein zentrales Anliegen der Kinder war oder ist, ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Kinder diesbezüglich erst mit Schreiben vom 15. November 2023 und nicht schon früher mit dem Beistand in Verbindung setzten. Im Schreiben vom 15. November 2023 reagierte D. auf das Gesprächsangebot von H. vom 30. Oktober 2023, führte seine Anliegen aus und verzichtete vorerst auf ein persönliches Gespräch. Die Kritik der Beschwerdeführerin, dass der Beistand sein Gesprächsangebot vom 30. Oktober 2023 mit seiner Replik vom 27. November 2023 im Erbteilungsprozess eingereicht, das Antwortschreiben von D. datierend vom 15. November 2023 jedoch unterschlagen habe, ist verständlich. Nicht nachvollziehbar ist hingegen, weshalb die Jugendlichen allein gestützt darauf kein Interesse mehr an einem persönlichen Kontakt zum Beistand haben sollen (vgl. Schreiben von D. vom 18. Dezember 2023), obschon der persönliche Kontakt zum Beistand ein dringliches Bedürfnis von ihnen ist und ihnen ein persönliches Treffen mit dem Beistand und H. mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 angeboten wurde. Wie wichtig ihnen der Aufbau einer persönlichen Beziehung zum Beistand war bzw. ist, bleibt insbesondere vor diesem Hintergrund fraglich, zumal sich die Kinder jederzeit beim Beistand über den Verfahrensstand hätten erkundigen und ihre Sicht der Dinge darlegen oder Fragen stellen können, sofern ihnen dies ein Anliegen gewesen wäre. Es ist zumindest nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht belegt, dass der Beistand Kontaktversuche der drei Kinder ignoriert hätte. Vorliegend hat der Beistand zu den minderjährigen Kindern eine professionelle Distanz und respektiert die enge Beziehung der Kinder zur Beschwerdeführerin. Mit Blick auf seine umschriebenen Aufgaben ist daran nichts auszusetzen, und es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darin keine Pflichtverletzung des Beistands im Sinne von Art. 423 Abs. 1 ZGB gesehen hat. An diesem Umstand vermag auch das Schreiben des Willensvollstreckers an die Vorinstanz aus dem Jahr 2018 nichts zu ändern, zumal der Willensvollstrecker darin über das Verhältnis zwischen ihm und dem Beistand berichtet. Gegen einen Vertrauensaufbau zwischen dem Beistand und den drei Jugendlichen spreche aus Sicht der Beschwerdeführerin auch die Entfernungsvereinbarung zwischen ihr und dem Beistand. Variationen über das von Misstrauen und Feindschaft geprägte Verhältnis der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beistand trug diese dem Kantonsgericht bereits im letzten Verfahren vor, um die Notwendigkeit eines Beistandswechsels zu belegen (vgl. KGE VV vom 16. Mai 2018 [810 17 302] E. 13). Einen Wechsel des Beistands können diese Vorwürfe auch im vorliegenden Verfahren nicht rechtfertigen, zumal damit keine Pflichtverletzung gegenüber den verbeiständeten Kindern dargetan ist. Eine Beistandsperson von Kindern muss nicht selten Anordnungen treffen oder durchsetzen, die den Eltern nicht gefallen, und gerät dadurch fast notwendigerweise mit dem einen oder anderen Elternteil oder gar mit beiden in Konflikt (vgl. Urteile des Obergerichts Zürich PQ140094 vom 2. Februar 2015 E. 3.2, PQ230055 vom 2. Oktober 2023). In einer solchen Situation ändert ein Wechsel der Beistandsperson in der Regel nichts, da der Vertrauensverlust nicht von der individuellen Persönlichkeit der das Amt ausübenden Person abhängig ist, und bei jeder neu eingesetzten Person früher oder später eintreten würde. Vorliegend bleibt ohnehin der Eindruck bestehen, dass der Beistand oder die Beiständin, sofern sie nicht aus dem näheren Umfeld der Beschwerdeführerin stammen, das Mandat nicht zur Zufriedenheit der Beschwerdeführerin ausüben könnten (vgl. KGE VV vom 16. Mai 2018 [810 17 302] E. 13). 4.6 Das kritisierte lange Zuwarten mit dem Einreichen einer Klage ist nicht von der Hand zu weisen. Lange Zeit wurden jedoch Bemühungen unternommen, eine aussergerichtliche Einigung zu erzielen, und die Beschwerdeführerin hat durch ihre zahlreichen Verfahren vor verschiedenen Instanzen und die wiederholten Wechsel ihrer Rechtsvertreter wesentlich zur Verzögerung des Erbteilungsprozesses beigetragen. Die Klageeinreichung genügt insofern nicht für eine Absetzung des Beistands, zumal er damit von ihm zugedachten und von seinem Aufgabengebiet umfassten Rechten Gebrauch macht (Urteil des Bundesgerichts 5A_894/2015 vom 16. März 2016 E. 4.1; KGE VV vom 16. Mai 2018 [810 17 302] E. 13). Das mehrfach gerügte Falschschreiben des Namens des Erblassers sowie die missglückte Gestaltung der Randziffern in der Eingabe an das Zivilkreisgericht sind bedauerlich, jedoch genügt dies – auch zusammen mit den übrigen Rügepunkten – nicht für eine Absetzung des Beistands. Ein Wechsel der Beistandsperson wäre zum jetzigen Zeitpunkt auch unter dem Aspekt des Kindeswohls und des Kindesvermögens nicht dienlich. Ein neuer Beistand müsste sich in die Akten einlesen und allenfalls weitere Abklärungen vornehmen, was die Erbteilung verzögern und das Kindesvermögen belasten würde. Zudem ist D. mittlerweile volljährig, E. wird im November dieses Jahres volljährig und F. wird in zwei Jahren volljährig, weshalb die Einsetzung und die Einarbeitung eines neuen Beistands auch diesbezüglich unverhältnismässig wären. Nach dem Gesagten würden sich die Vorwürfe der Beschwerdeführerin als nicht geeignet erweisen, um einen Wechsel der Beistandsperson zu rechtfertigen, und es wäre nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB von einem Beistandswechsel abgesehen hat. 4.7 Die Vorinstanz ist nicht auf jedes einzelne Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen, welches sie in der Beschwerde moniert, doch war sie hierzu auch nicht gehalten. Primär war es der Beschwerdeführerin darum gegangen, aufzuzeigen, dass kein Vertrauensverhältnis zwischen dem Beistand und den Kindern bestehe und er keine persönliche Beziehung zu den Kindern aufgebaut habe. Zu diesen Kritikpunkten hat sich die Vorinstanz geäussert. Zu den Rügen, welche im vorliegenden Verfahren nicht beurteilbar sind, musste sich die Vorinstanz nicht äussern. Die Vorinstanz war zudem nicht gehalten, beim Beistand eine Stellungnahme einzuholen, sofern dies vom Beistand nicht verlangt worden ist und der Sachverhalt aufgrund der weitläufigen Akten erstellt war. Eine Voreingenommenheit der Vorinstanz lässt sich daraus entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nicht ableiten und der relevante Sachverhalt wurde nicht unvollständig festgestellt. Der Beschwerdeführerin war es denn auch möglich, den Entscheid der Vorinstanz mit umfangreichen Eingaben anzufechten. Alle Beteiligten haben zudem im kantonsgerichtlichen Verfahren nochmals Stellung genommen und sich zu den strittigen Punkten geäussert. Dazu zählen neben dem Beistand auch die drei Kinder der Beschwerdeführerin, welche sich vernehmen liessen. Unter diesen Umständen wäre eine allfällige Gehörsverletzung geheilt worden. Aufgrund der vorliegenden umfassenden Akten und der umfangreichen Eingaben der Beteiligten, aus welchen die jeweiligen Standpunkte deutlich hervorgehen, hätte zudem auf eine Befragung der Beteiligten und eine Zeugenbefragung verzichtet werden können. Von einer Befragung sowie einem persönlichen Eindruck wären namentlich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. 4.8 Eine materielle Beurteilung der Angelegenheit hätte demzufolge zu einer vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde geführt. 5. Nach dem Gesagten sind die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Es rechtfertigt sich vorliegend, dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'000.-- der Beschwerdeführerin allein aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- zu verrechnen. Die restlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 2 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat restliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsident Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 23. September 2025 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_823/2025) erhoben.